Datenschutzerklärung der Firma Solar-Jetzt AG

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Persönliche Daten

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Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperre, Löschung und Widerspruch

Sie haben das Recht, jederzeit Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Ebenso haben Sie das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder, abgesehen von der vorgeschriebenen Datenspeicherung zur Geschäftsabwicklung, Löschung Ihrer personenbezogenen Daten. Bitte wenden Sie sich dazu an unseren Datenschutzbeauftragten. Die Kontaktdaten finden Sie ganz unten.

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Änderung unserer Datenschutzbestimmungen

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung gelegentlich anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z. B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

Fragen betreffend Datenschutz

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Impressum


Geschäftssitz

SOLAR-JETZT AG
Marktgasse 3
8212 Neuhausen a.R.
Mobile +41 79 539 17 28

E-Mail info@solar-jetzt.ch
https://www.solar-jetzt.ch

Verantwortung Inhalt: Ralph Werder


Haftungsausschluss

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Copyright

Die vorliegenden und nachfolgenden Inhalte des Webauftrittes www.solar-jetzt.ch sowie der Drittanbieter sind urheber-, marken-, persönlichkeits- und wettbewerbsrechtlich geschützt.

 

​Allgemeinen Bedingungen zum Dachnutzungs- und Energieliefervertrag der Solar Jetzt AG 


1.  Vertragswerk 


1.1.  Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen zum  Dachnutzungs-  und  Energieliefervertrag ("AGB")  regeln  die  Beziehung  zwischen  der  Solar Jetzt AG] ("SJAG") und dem Eigentümer in Bezug auf Bau, Betrieb und Unterhalt einer Photovoltaik-Anlage 

("PVA")  auf  dem  Dach  des  Gebäudes  des Eigentümers sowie der Lieferung und Abnahme von mit der PVA erzeugtem Strom. 

1.2.  Diese  AGB  finden  Anwendung,  wenn  der Eigentümer  einen  Dachnutzungs-  und Energieliefervertrag mit der SJAG abschliesst, diese AGB unterzeichnet, oder der SJAG seine Dachfläche zur  Erstellung  einer  PVA  zur  Verfügung  stellt.  

Die AGB  werden  damit  Vertragsbestandteil.  Alle Personenbezeichnungen  der  vorliegenden  AGB beziehen  sich  auf  Personen jeglicher  Geschlechter und  Rechtsformen,  und  gelten  gegebenenfalls  für eine Mehrzahl von Personen. 

1.3.  Geschäftsbedingungen  oder  andere vorformulierte  Vertragsbedingungen  des Eigentümers oder Dritter sind nicht verbindlich und 

werden  nicht  Vertragsbestandteil  zwischen  SJAG und  dem  Eigentümer, selbst wenn  ein  Hinweis  auf solche  in  einer  Offerte,  Bestätigung  oder  in  der geschäftlichen Korrespondenz erfolgt. 


2.  Eigentum und Nutzungsrechte 


2.1.  Die PVA ist bautechnisch und wirtschaftlich vom  Bestand,  Zweck  und  Betrieb  des  Gebäudes unabhängig und jederzeit wieder demontierbar, ohne dass dadurch das Gebäude zerstört, beschädigt oder verändert wird. Die PVA ist somit weder Bestandteil 

noch Zugehör des Gebäudes bzw. der Liegenschaft. Die PVA (inkl. Wechselrichter, Leitungen, Mess- und Schalteinrichtungen) bleibt als Mobilie auch nach der Fixierung auf dem Dach des Gebäudes im Eigentum der SJAG. 

2.2.  Der  Eigentümer  überlässt  der  SJAG  die Dachflächen und Nutzungsräume zum Betrieb einer PVA  gemäss  Situationsplan.  Der  Eigentümer  ist weiterhin zuständig, das Gebäude, insbesondere die darauf  befindlichen  Dachflächen,  ordnungsgemäss zu unterhalten.  

2.3.  Dem  Eigentümer  ist  bekannt,  dass  ein kostendeckender  Betrieb  der  PVA  nur  bei  einer einwandfreien  Betriebszeit  über  die  Vertragsdauer gewährleistet  ist.  Der  Eigentümer  verpflichtet  sich deshalb,  bauliche  Veränderungen,  sowie  andere Massnahmen  am  Gebäude  oder  auf  dem Grundstück,  die  eine  Ertragsminderung  der  PVA bewirken  können,  nur  mit  vorgängiger  schriftlicher 

Zustimmung  von  SJAG  vorzunehmen.  Darunter fallen insbesondere auch An- und Aufbauten auf dem Dach oder an der Fassade, welche Schattenwurf auf die  Solargeneratoren  zur  Folge  haben.  Weiter  gilt dies  auch  für  Neubepflanzungen  auf  dem Grundstück, welche eine Verschattung des Daches zur Folge haben können. 

2.4.  Führen  vom  Eigentümer  veranlasste bauliche  und  betriebliche  Massnahmen  zu  einer nachhaltigen Leistungsminderung oder Verschattung der  PVA,  so  verlängert  sich  die  Laufzeit  des Vertrages auf Verlangen von SJAG um die Zeit, die wirtschaftlich  notwendig  ist,  um  den  daraus resultierenden Ertragsausfall zu kompensieren. 

2.5.  Der  Eigentümer  gestattet  der  SJAG  die Installation und den Betrieb einer PVA auf dem Dach des  Gebäudes,  die  Verlegung  der  erforderlichen Anschlussleitungen,  sowie  die  Installation  der erforderlichen Schalt- und Messanlagen. Ausserdem stellt  der  Eigentümer der  SJAG  einen  Platz  für  die Installation der notwendigen technischen Einrichtung (Elektroverteilung,  Wechselrichter,  usw.)  zur 

Verfügung. 

2.6.  SJAG darf jederzeit einen Umbau der PVA vornehmen.  SJAG  hat  den  Eigentümer  vorgängig über einen Umbau zu informieren.


3.  Planung, Erstellung, Nutzung 


3.1.  Eine  allfällig  nötige  Baubewilligung  für  die PVA wird von SJAG auf eigene Kosten eingeholt. Der Eigentümer  verpflichtet  sich,  bei  der Informationsbeschaffung  kostenlos  Hand  zu  bieten und  das  Baubewilligungsgesuch  fristgerecht  zu unterschreiben. 

3.2.  Wird  die  Baubewilligung  verweigert,  endet der vorliegende Vertrag entschädigungslos. Wird die Baubewilligung  unter  Bedingungen  und  Auflagen erteilt, gilt der vorliegende Vertrag nur, wenn sowohl der  Eigentümer  als  auch  SJAG  diese  akzeptieren. 

Die  Baubewilligung  und  deren  Bedingungen  und Auflagen  sind  integrierender  Bestandteil  dieses Vertrages. 

3.3.  Der ursprüngliche Zustand des Daches wird von  SJAG  und  dem  Eigentümer  gemeinsam schriftlich und bildlich vor Baubeginn festgehalten.  

3.4.  Der Eigentümer bestätigt, dass während der Vertragsdauer  keine  ordentliche  Dachsanierung geplant ist. 

3.5.  Der Eigentümer erbringt vor Baubeginn den Nachweis,  die  notwendigen  Abklärungen  bezüglich Statik/Tragfähigkeit  des  Daches  getätigt  zu  haben und übernimmt dafür die volle Verantwortung.  

3.6.  Bei  einem  bestehenden  Blitz-  und Überspannungsschutz muss die PVA auf Kosten von SJAG  fachlich  korrekt  in  das  bestehende 

Schutzkonzept  eingebunden  werden  und  mit geeigneten  Überspannungsableitern  versehen werden.

3.7.  Der  Eigentümer  muss  SJAG  und  ihren Mitarbeitern  sowie  Beauftragten  zu  den  üblichen Geschäftszeiten  Zugang  zur  PVA  und  zu  den anderen  Installationen  gewähren.  Bei Schadensgefahr  oder  Beeinträchtigungen  der  PVA hat SJAG jederzeit kurzfristig Zutritt. 

3.8.  Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Pflege der Dachbegrünung durch Fachpersonen erfolgt,  damit  die  PVA  nicht  durch  Pflanzenwuchs oder  die  Pflege  der  Dachbegrünung  beeinträchtigt wird.  Im  Falle  einer  Beschädigung  der  PVA  durch 

Pflanzenwuchs  oder  Pflege  der  Dachbegrünung haftet der Eigentümer. Die Kosten für die Pflege der Dachbegrünung werden vom Eigentümer getragen.  

3.9.  Für  die  Sicherheit  auf  dem  Dach  ist  der Eigentümer  verantwortlich.  Die  Erstellung  einer permanenten Dachsicherheit sowie der gesicherten Dachzustiege ist Sache des Eigentümers. Sollten als Folge  der  Erstellung  der  PVA  weitere  permanente Dachsicherungen  erforderlich  sein,  erstellt  der Eigentümer  die  zusätzlichen  Einrichtungen  auf eigene Kosten. SJAG ist lediglich für die temporäre 

Dachsicherheit  des  Personals  im  Rahmen  der Erstellung und des Betriebs der PVA verantwortlich. 


4.  Kosten PVA 


4.1.  Alle  unmittelbar  mit  der  PVA zusammenhängenden  Kosten,  wie  Planung, Erstellung,  Betrieb  und  Demontage  der  PVA  trägt 

SJAG,  soweit  keine  anderen  Abreden  getroffen worden sind.  

4.2.  Alle  Kosten  für  den  Dachunterhalt,  die unabhängig von der PVA ebenfalls anfallen würden, wie  Kosten  für  Pflege  der  Dachbegrünung, Dachsicherung,  Dachsanierung,  Dichtheit  des Daches, etc., trägt allein der Eigentümer.  

4.3.  Sollte ein grösserer Netzanschluss für das Gebäude erforderlich sein, trägt der Eigentümer die Kosten für den Netzanschluss. 

4.4.  Bei Arbeiten, die sowohl der PVA als auch dem  Eigentümer  zugutekommen,  sprechen  sich Eigentümer  und  SJAG  vorgängig  über  eine anteilsmässige  Aufteilung  der  Kosten  ab.  Ohne schriftliches  Einverständnis  der  anderen  Partei können  keine  gegenseitigen  Kosten  verrechnet werden. 


5.  Entschädigung 


Die Entschädigung für das Nutzungsrecht erfolgt in Form eines günstigeren Preises für den Solarstrom. 

SJAG  schuldet  dem  Eigentümer  keine  zusätzliche Entschädigung. 


6.  Stromlieferung und Strombezug 


6.1.  Der produzierte Solarstrom kann von SJAG nach  eigenem  Ermessen  an  den  Eigentümer (Eigenverbrauch)  oder  Dritten  in  unmittelbarer Umgebung  (Zusammenschluss  zum Eigenverbrauch) abgegeben, oder in das öffentliche Netz eingespeist und verkauft werden. 

6.2.  SJAG ist nicht verpflichtet, dem Eigentümer eine bestimmte Mindestmenge an Strom zu liefern. 

SJAG garantiert daher weder eine Mindestmenge an elektrischer  Energie  noch  eine  unterbruch-  oder störungsfreie Stromversorgung.  

6.3.  Eine  Einspeisevergütung  durch  das Gemeinwesen  oder  den  Energieversorger  steht alleine der SJAG zu. Der Eigentümer ist verpflichtet, bei  Anträgen  zum  Erhalt  der  verfügbaren Einspeisevergütung mitzuwirken. 

6.4.  Sofern im Einzelvertrag vereinbart, kann der Eigentümer  zum  vertraglich  vereinbarten  Preis Solarstrom von der PVA beziehen. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestmenge an Strom zu beziehen.  

6.5.  Der  vom  Eigentümer  geschuldete  Preis besteht  aus  einem  fixen  Grundpreis  für  den Solarstrom, einem variablen Preis pro kw/W für den effektiven  Solarstromverbrauch,  die  Netznutzung inkl. Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und Netzzuschlag sowie sonstige staatliche Abgaben und Steuern.  

6.6.  Die Rechnungsstellung für den Strombezug des Eigentümers erfolgt in regelmässigen, von SJAG festgelegten  Zeitabständen.  SJAG  kann  Akonto-Rechnungen  für den voraussichtlichen Strombezug stellen. Am Ende eines jeden Jahres erstellt  SJAG 

eine  Jahresabschlussrechnung  und  verrechnet  die Akonto-Zahlungen sowie offene Rechnungen in einer Jahresschlussrechnung.  

6.7.  Die  Rechnungen  für  den  Strombezug werden vom Eigentümer innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum  ohne  jeglichen  Abzug  bezahlt. Kommt der Eigentümer seiner Zahlungspflicht innert der Zahlungsfrist nicht nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 5% zu bezahlen.  

6.8.  SJAG ist berechtigt, den vereinbarten Preis für  die  Stromlieferung  einmal  pro  Kalenderjahr  im Umfang der Teuerung anzupassen. Die Berechnung der  Teuerung  richtet  sich  nach  dem  Netzpreis  am Standort der PVA.  

6.9.  Für  die  Feststellung  des Energieverbrauches  sind  die  Angaben  der  Zähler und  Messeinrichtungen  massgebend.  Das  Ablesen 

der  Zähler  erfolgt  durch  SJAG  oder  von  SJAG beauftragte Dritte. SJAG kann den Eigentümer auch instruieren,  den  Zähler  selbst  abzulesen  und  den Zählerstand an SJAG zu melden.  


7.  Betriebsunterbrüche 


7.1.  Dacherneuerungs-,  Unterhalts-  und Reparaturarbeiten  sind,  wenn  möglich  auf  das ertragsschwache Winterquartal (November – Januar) zu legen, SJAG in jedem Fall mindestens 3 Monate zum  Voraus  schriftlich  mitzuteilen  und  mit  SJAG abzusprechen.  Vorbehalten  bleiben  dringende  und nicht aufschiebbare Reparaturarbeiten, die kurzfristig möglich  sind,  wobei  der  Eigentümer  SJAG 

unverzüglich informieren muss.  

7.2.  Der  Eigentümer  hat  SJAG  für  die Ertragsausfälle  oder  Ertragsminderungen  der  PVA zu  entschädigen,  die  durch  Erneuerungs-, 

Unterhalts-, und Reparaturarbeiten entstehen. 

7.3.  Sollte  ein  Abbruch  und  Neuaufbau  des Gebäudes  oder  eine  Aufstockung  erfolgen,  so gestattet der jeweilige Eigentümer die Neuinstallation der PVA. Nach Wahl von SJAG muss der Eigentümer entweder die entstehenden Kosten von SJAG oder die PVA zum Restwert übernehmen. 

7.4.  SJAG hat das Recht, die PVA jederzeit zu unterhalten, zu erneuern oder zu reparieren. Sie wird den  Eigentümer  soweit  möglich  im  Voraus  über grössere  Erneuerungs-  oder  Reparaturarbeiten informieren.  


8.  Haftung und Versicherung 


8.1.  Jede Partei ist selbst verantwortlich für den ausreichenden  Versicherungsschutz  Ihres Eigentums.  

8.2.  Der  Eigentümer  haftet  für  jede Beschädigung  der  PVA durch  den  Eigentümer,  die Bewohner  des  Gebäudes  oder  durch  einen  vom Eigentümer beauftragten Dritten.  

8.3.  Sollte  die  PVA  durch  einen  Dritten beschädigt  worden  sein  und  der  Eigentümer  einen Schadenersatzanspruch  gegen  den  Dritten  haben, so verpflichtet sich der Eigentümer, seinen Anspruch im  Umfang  des  Schadens  von  SJAG  an  SJAG abzutreten. 

8.4.  SJAG  haftet  für  direkte  Schäden,  die während  des  Baus  und  des  Betriebs  der  PVA insbesondere  am  Dach,  dem  Gebäude  und  den Freiflächen  des  Eigentümers  oder  an  Personen durch  SJAG  vorsätzlich  oder  grobfahrlässig verursacht  werden.  Jegliche  weitere  Haftung  von SJAG, insbesondere Haftung für mittelbare Schäden, indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn,  Haftung  für  Hilfspersonen  und  für  leichte und mittlere Fahrlässigkeit wird, soweit anwendbar, im  gesetzlich  zulässigen  Mass  ausgeschlossen. 

SJAG übernimmt insbesondere auch keine Haftung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der aus Spannungs-  oder  Frequenzschwankungen  sowie aus  Unterbrechungen  oder  Einschränkungen  der Stromabgabe oder Stromeinspeisung erwächst. 


9.  Vertragslaufzeit und Kündigung 


9.1.  Der  Einzelvertrag  tritt  mit  Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und gilt für eine feste, im Einzelvertrag bezeichnete Vertragsdauer.  

9.2.  Ein Einzelvertrag kann auch durch Angebot und Annahme einer Offerte zwischen den Parteien abgeschlossen werden.  

9.3.  Die  Kündigungsmodalitäten  richten  sich nach  dem  entsprechenden  Einzelvertrag.  Ist  eine Mindestlaufzeit  vorgesehen,  ist  eine  ordentliche Kündigung  während  er  Mindestlaufzeit ausgeschlossen.  SJAG  hat  jedoch  jederzeit  das Recht  zur  ausserordentlichen  Kündigung  mit sofortiger Wirksamkeit, falls: 

(a)  keine Baubewilligung für die PVR erteilt wird oder die PVA aus anderen Gründen, die nicht 

durch SJAG verschuldet sind, nicht realisiert werden kann;  

(b)  der Eigentümer ohne Zustimmung der SJAG bauliche Veränderungen am Gebäude oder sonstige Massnahmen trifft, die zu einer 

nachhaltigen Leistungsminderung der PVA führen;  

(c)  der Eigentümer trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Stromlieferung in Verzug ist; 

oder  

(d)  wesentliche Pflichten des vorliegenden Vertrages durch den Eigentümer trotz schriftlicher Mahnung nicht eingehalten werden. 


10.  Erwerbsrecht Eigentümer 


10.1.  Falls im Einzelvertrag vorgesehen, kann der Eigentümer  die  PVA  ab  dem  im  Einzelvertrag bezeichneten Betriebsjahr zum Restwert in der dem Einzelvertrag  beiliegenden  Restwerttabelle erwerben. 

10.2.  Macht  der  Eigentümer  von  diesem Erwerbsrecht  Gebrauch,  übernimmt  er  alle  Rechte und Pflichten von SJAG in Bezug auf die PVA. Der Eigentümer  übernimmt  die  PVA  wie  gesehen  und jegliche  Gewährleistung  (insbesondere  Wandelung und Minderung) sowie Garantie sind wegbedungen und  entsprechende  Ansprüche  des  Eigentümers gegenüber SJAG sind ausgeschlossen.  

10.3.  Wird  der  Vertrag  beendet  ohne,  dass  der Eigentümer  von  seinem  Erwerbsrecht  Gebrauch gemacht hat, bleibt die PVA im Eigentum von SJAG und  SJAG  hat  die  PVA  innert  6  Monaten  ab Vertragsbeendigung vom Dach zu entfernen.  


11.  Werbung 


11.1.  Die  SJAG  ist  berechtigt,  in  Absprache  mit dem  Eigentümer  eine  Werbetafel  mit  ihrem  Logo anzubringen.  Vorbehältlich anderer Abreden gehen die  Kosten  und  Gebühren  (inklusive Anschlusskosten  und  den  allfälligen Elektrizitätsverbrauch der Werbetafel) zu Lasten von SJAG. 

11.2.  SJAG hat das Recht, die PVA werblich zu nutzen.  Sie  hat  das  Recht,  den  Namen  des Eigentümers zu erwähnen.

 11.3.  Der Eigentümer erteilt sein Einverständnis, dass  SJAG  nach  vorheriger  Information  des Eigentümers die PVA mit Drittpersonen besichtigen und das Dach des Gebäudes betreten dürfen. 


12.  Grunddienstbarkeit und Vormerkung im Grundbuch 


12.1.  Der  Eigentümer  ist  verpflichtet,  diesen Vertrag an allfällige Rechtsnachfolger mit sämtlichen Rechten  und  Pflichten  weiter  zu  überbinden,  inkl. diese  Überbindungsklausel.  Der  Eigentümer  hat SJAG  vorgängig  über  eine  bevorstehende Rechtsnachfolge zu informieren.  

12.2.  Die  SJAG  ist  berechtigt,  den vorliegenden Vertrag auf ihre Kosten im Grundbuch vormerken zu lassen.  Der  Eigentümer  gibt  hiermit  ausdrücklich seine Einwilligung dazu. 

12.3.  Läuft der Vertrag über die fest vereinbarte Dauer  weiter,  so  verpflichtet  sich  der  Eigentümer, eine  neuerliche  Vormerkung  im  Grundbuch  auf Kosten von SJAG zu unterstützen. 

12.4.  Die  SJAG  ist  berechtigt,  auf  ihre  Kosten vom  Eigentümer  den  Abschluss  eines Dienstbarkeitsvertrages zu verlangen und diesen im Grundbuch einzutragen. Der Eigentümer gibt hiermit ausdrücklich seine Einwilligung dazu und wird bei der öffentlichen  Beurkundung  des Dienstleistungsvertrags mitwirken.  


13.  Sonstige Vereinbarungen 


13.1.  Der  Eigentümer  ist  verpflichtet,  alle Informationen über Preise, die Pläne der PVA, Know-how  oder  andere  vertrauliche  Informationen  von SJAG vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche  Zustimmung  von  SJAG  nicht  an  Dritte 

weiterzugeben. 

13.2.  Der Eigentümer kann Rechte und Pflichten aus  diesem  Vertrag  nur  nach  schriftlicher Zustimmung von SJAG an Dritte übertragen. SJAG kann  den  Vertrag  ohne  Zustimmung  des Eigentümers auf Dritte übertragen. 

13.3.  Der  Eigentümer  verzichtet  bezüglich sämtlicher  Forderungen  gegen  SJAG  auf  sein Verrechnungsrecht.  Das  Verrechnungsrecht  von SJAG bleibt unberührt.  

13.4.  Das  Versäumnis  einer  Partei,  eine  der Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrags durchzusetzen, kann in keiner Weise als Verzicht auf diese  Bestimmungen  angesehen  werden  oder  die Gültigkeit  der  AGB  und/oder  des  Einzelvertrags  in irgendeiner  Weise  beeinträchtigen.  Der  Verzicht einer  Partei,  eine  Vertragsverletzung  geltend  zu machen, kann nicht als Verzicht die Geltendmachung 

einer  anderen  früheren  oder  späteren Vertragsverletzung ausgelegt werden. 


14.  Änderung von Vertragsbedingungen


14.1.  SJAG  behält  sich  vor,  diese  AGB  oder sonstige  Vertragsbedingungen  jederzeit  zu  ändern, wenn  berechtigte  Interessen  von  SJAG  es rechtfertigen. Änderungen werden dem Eigentümer in  geeigneter  Form  mit  einer  angemessenen  Frist vorgängig mitgeteilt. 

14.2.  Änderungen  dieser  AGB  oder  des Einzelvertrages (einschliesslich dieser Ziffer) können nur  schriftlich  erfolgen,  wobei  alle  Parteien unterzeichnen müssen. 


15.  Anwendbares Recht und Gerichtsstand 


15.1.  Dieser  Vertrag  unterliegt  schweizerischem Recht  (unter  Ausschluss  des  Wiener Übereinkommens  über  den  internationalen 

Warenkauf vom 11. April 1980). 

15.2.  Alle  sich  aus  oder  im  Zusammenhang  mit dem vorliegenden Vertrag ergebenen Streitigkeiten, einschliesslich  solche  über  sein  gültiges Zustandekommen,  seine  Rechtswirksamkeit,  seine Abänderung  oder  Auflösung  ausschliesslich  durch 

die  zuständigen  Gerichte  der  Stadt  Zürich  1 entschieden. 




Solar Jetzt AG 

Juli 2023