Datenschutzerklärung der Firma Solar-Jetzt AG
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Nachfolgend erklären wir, welche Ihrer Daten wir auf unserer Homepage der Firma Solar-Jetzt AG zu welchem Zweck erfassen und nutzen: Bei jedem Zugriff eines/r Nutzers/-in auf eine Internet-Seite unseres Angebotes und bei jedem Abruf einer Datei werden Daten über diesen Vorgang in einer Protokolldatei gespeichert. Diese Dateien sind nicht personenbezogen, Solar-Jetzt AG kann also nicht nachvollziehen, welche/r Nutzer/in welche Daten abgefragt hat. Im Einzelnen wird über jeden Abruf folgender Datensatz gespeichert: - Name der abgerufenen Datei - Datum und Uhrzeit des Abrufs - Übertragene Datenmenge - Meldung, ob der Abruf erfolgreich war. Personenbezogene Nutzer-Profile werden nicht gebildet. Rückschlüsse auf Ihre Person sind nicht möglich. Anonyme Informationen dieser Art werden von uns statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt.
Persönliche Daten
Persönliche Daten, die der/die Nutzer/in uns beim Besuch unserer Homepage Solar-Jetzt AG mitteilt, werden von uns vertraulich behandelt. Wenn der/die Nutzer/in uns eine elektronische Nachricht (E-Mail) sendet und/oder ein verfügbares Onlineformulare auf unserer Website ausfüllt und an uns elektronisch abschickt, speichern und verarbeiten wir die dort angegebenen Daten und Informationen dem jeweiligen von dem/der Nutzer/in beabsichtigten oder von uns angenommenen Zweck entsprechend, etwa. zur Bereitstellung und Übersendung der erbetenen Unterlagen oder Informationen oder zur Prüfung der übersandten Bewerbungsunterlagen. Diese persönlichen Daten werden nicht an firmenfremde Dritte weitergegeben. Wir weisen jedoch vorsorglich darauf hin, dass bei der Übertragung Ihrer Daten via Internet die Möglichkeit besteht, dass diese von Unbefugten zur Kenntnis genommen oder verändert werden. Mit unserer SSL-Verschlüsselung auf der Webseite gewähren wir jedoch den bestmöglichen Schutz unserer Nutzer/innen. Der/die Nutzer/in erklärt sein/ihr Einverständnis mit der vorstehenden Speicherung bzw. Verwendung der genannten Daten sowie der Verwendung von Cookies.
Wenn Sie noch weitere Fragen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Webseite von Solar-Jetzt AG oder den bei ihrem Besuch der Webseite gespeicherten Daten haben, oder wenn Sie der Verwendung Ihrer Daten durch Solar-Jetzt AG widersprechen möchten, können Sie sich über die Kontaktseite an uns wenden.
Cookies
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E-Mail Kontakt
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Löschung bzw. Sperrung der Daten
Wir halten uns an die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten daher nur so lange, wie dies zur Erreichung der hier genannten Zwecke erforderlich ist oder wie es die vom Gesetzgeber vorgesehenen vielfältigen Speicherfristen vorsehen. Nach Fortfall des jeweiligen Zweckes bzw. Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.
Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperre, Löschung und Widerspruch
Sie haben das Recht, jederzeit Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Ebenso haben Sie das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder, abgesehen von der vorgeschriebenen Datenspeicherung zur Geschäftsabwicklung, Löschung Ihrer personenbezogenen Daten. Bitte wenden Sie sich dazu an unseren Datenschutzbeauftragten. Die Kontaktdaten finden Sie ganz unten.
Damit eine Sperre von Daten jederzeit berücksichtigt werden kann, müssen diese Daten zu Kontrollzwecken in einer Sperrdatei vorgehalten werden. Sie können auch die Löschung der Daten verlangen, soweit keine gesetzliche Archivierungsverpflichtung besteht. Soweit eine solche Verpflichtung besteht, sperren wir Ihre Daten auf Wunsch. Sie können Änderungen oder den Widerruf einer Einwilligung durch entsprechende Mitteilung an uns mit Wirkung für die Zukunft vornehmen.
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Änderung unserer Datenschutzbestimmungen
Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung gelegentlich anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z. B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.
Fragen betreffend Datenschutz
Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail.
Impressum
Geschäftssitz
SOLAR-JETZT AG
Marktgasse 3
8212 Neuhausen a.R.
Mobile +41 79 539 17 28
E-Mail info@solar-jetzt.ch
https://www.solar-jetzt.ch
Verantwortung Inhalt: Ralph Werder
Haftungsausschluss
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Copyright
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Allgemeinen Bedingungen zum Dachnutzungs- und Energieliefervertrag der Solar Jetzt AG
1. Vertragswerk
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen zum Dachnutzungs- und Energieliefervertrag ("AGB") regeln die Beziehung zwischen der Solar Jetzt AG] ("SJAG") und dem Eigentümer in Bezug auf Bau, Betrieb und Unterhalt einer Photovoltaik-Anlage
("PVA") auf dem Dach des Gebäudes des Eigentümers sowie der Lieferung und Abnahme von mit der PVA erzeugtem Strom.
1.2. Diese AGB finden Anwendung, wenn der Eigentümer einen Dachnutzungs- und Energieliefervertrag mit der SJAG abschliesst, diese AGB unterzeichnet, oder der SJAG seine Dachfläche zur Erstellung einer PVA zur Verfügung stellt.
Die AGB werden damit Vertragsbestandteil. Alle Personenbezeichnungen der vorliegenden AGB beziehen sich auf Personen jeglicher Geschlechter und Rechtsformen, und gelten gegebenenfalls für eine Mehrzahl von Personen.
1.3. Geschäftsbedingungen oder andere vorformulierte Vertragsbedingungen des Eigentümers oder Dritter sind nicht verbindlich und
werden nicht Vertragsbestandteil zwischen SJAG und dem Eigentümer, selbst wenn ein Hinweis auf solche in einer Offerte, Bestätigung oder in der geschäftlichen Korrespondenz erfolgt.
2. Eigentum und Nutzungsrechte
2.1. Die PVA ist bautechnisch und wirtschaftlich vom Bestand, Zweck und Betrieb des Gebäudes unabhängig und jederzeit wieder demontierbar, ohne dass dadurch das Gebäude zerstört, beschädigt oder verändert wird. Die PVA ist somit weder Bestandteil
noch Zugehör des Gebäudes bzw. der Liegenschaft. Die PVA (inkl. Wechselrichter, Leitungen, Mess- und Schalteinrichtungen) bleibt als Mobilie auch nach der Fixierung auf dem Dach des Gebäudes im Eigentum der SJAG.
2.2. Der Eigentümer überlässt der SJAG die Dachflächen und Nutzungsräume zum Betrieb einer PVA gemäss Situationsplan. Der Eigentümer ist weiterhin zuständig, das Gebäude, insbesondere die darauf befindlichen Dachflächen, ordnungsgemäss zu unterhalten.
2.3. Dem Eigentümer ist bekannt, dass ein kostendeckender Betrieb der PVA nur bei einer einwandfreien Betriebszeit über die Vertragsdauer gewährleistet ist. Der Eigentümer verpflichtet sich deshalb, bauliche Veränderungen, sowie andere Massnahmen am Gebäude oder auf dem Grundstück, die eine Ertragsminderung der PVA bewirken können, nur mit vorgängiger schriftlicher
Zustimmung von SJAG vorzunehmen. Darunter fallen insbesondere auch An- und Aufbauten auf dem Dach oder an der Fassade, welche Schattenwurf auf die Solargeneratoren zur Folge haben. Weiter gilt dies auch für Neubepflanzungen auf dem Grundstück, welche eine Verschattung des Daches zur Folge haben können.
2.4. Führen vom Eigentümer veranlasste bauliche und betriebliche Massnahmen zu einer nachhaltigen Leistungsminderung oder Verschattung der PVA, so verlängert sich die Laufzeit des Vertrages auf Verlangen von SJAG um die Zeit, die wirtschaftlich notwendig ist, um den daraus resultierenden Ertragsausfall zu kompensieren.
2.5. Der Eigentümer gestattet der SJAG die Installation und den Betrieb einer PVA auf dem Dach des Gebäudes, die Verlegung der erforderlichen Anschlussleitungen, sowie die Installation der erforderlichen Schalt- und Messanlagen. Ausserdem stellt der Eigentümer der SJAG einen Platz für die Installation der notwendigen technischen Einrichtung (Elektroverteilung, Wechselrichter, usw.) zur
Verfügung.
2.6. SJAG darf jederzeit einen Umbau der PVA vornehmen. SJAG hat den Eigentümer vorgängig über einen Umbau zu informieren.
3. Planung, Erstellung, Nutzung
3.1. Eine allfällig nötige Baubewilligung für die PVA wird von SJAG auf eigene Kosten eingeholt. Der Eigentümer verpflichtet sich, bei der Informationsbeschaffung kostenlos Hand zu bieten und das Baubewilligungsgesuch fristgerecht zu unterschreiben.
3.2. Wird die Baubewilligung verweigert, endet der vorliegende Vertrag entschädigungslos. Wird die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilt, gilt der vorliegende Vertrag nur, wenn sowohl der Eigentümer als auch SJAG diese akzeptieren.
Die Baubewilligung und deren Bedingungen und Auflagen sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages.
3.3. Der ursprüngliche Zustand des Daches wird von SJAG und dem Eigentümer gemeinsam schriftlich und bildlich vor Baubeginn festgehalten.
3.4. Der Eigentümer bestätigt, dass während der Vertragsdauer keine ordentliche Dachsanierung geplant ist.
3.5. Der Eigentümer erbringt vor Baubeginn den Nachweis, die notwendigen Abklärungen bezüglich Statik/Tragfähigkeit des Daches getätigt zu haben und übernimmt dafür die volle Verantwortung.
3.6. Bei einem bestehenden Blitz- und Überspannungsschutz muss die PVA auf Kosten von SJAG fachlich korrekt in das bestehende
Schutzkonzept eingebunden werden und mit geeigneten Überspannungsableitern versehen werden.
3.7. Der Eigentümer muss SJAG und ihren Mitarbeitern sowie Beauftragten zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zur PVA und zu den anderen Installationen gewähren. Bei Schadensgefahr oder Beeinträchtigungen der PVA hat SJAG jederzeit kurzfristig Zutritt.
3.8. Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Pflege der Dachbegrünung durch Fachpersonen erfolgt, damit die PVA nicht durch Pflanzenwuchs oder die Pflege der Dachbegrünung beeinträchtigt wird. Im Falle einer Beschädigung der PVA durch
Pflanzenwuchs oder Pflege der Dachbegrünung haftet der Eigentümer. Die Kosten für die Pflege der Dachbegrünung werden vom Eigentümer getragen.
3.9. Für die Sicherheit auf dem Dach ist der Eigentümer verantwortlich. Die Erstellung einer permanenten Dachsicherheit sowie der gesicherten Dachzustiege ist Sache des Eigentümers. Sollten als Folge der Erstellung der PVA weitere permanente Dachsicherungen erforderlich sein, erstellt der Eigentümer die zusätzlichen Einrichtungen auf eigene Kosten. SJAG ist lediglich für die temporäre
Dachsicherheit des Personals im Rahmen der Erstellung und des Betriebs der PVA verantwortlich.
4. Kosten PVA
4.1. Alle unmittelbar mit der PVA zusammenhängenden Kosten, wie Planung, Erstellung, Betrieb und Demontage der PVA trägt
SJAG, soweit keine anderen Abreden getroffen worden sind.
4.2. Alle Kosten für den Dachunterhalt, die unabhängig von der PVA ebenfalls anfallen würden, wie Kosten für Pflege der Dachbegrünung, Dachsicherung, Dachsanierung, Dichtheit des Daches, etc., trägt allein der Eigentümer.
4.3. Sollte ein grösserer Netzanschluss für das Gebäude erforderlich sein, trägt der Eigentümer die Kosten für den Netzanschluss.
4.4. Bei Arbeiten, die sowohl der PVA als auch dem Eigentümer zugutekommen, sprechen sich Eigentümer und SJAG vorgängig über eine anteilsmässige Aufteilung der Kosten ab. Ohne schriftliches Einverständnis der anderen Partei können keine gegenseitigen Kosten verrechnet werden.
5. Entschädigung
Die Entschädigung für das Nutzungsrecht erfolgt in Form eines günstigeren Preises für den Solarstrom.
SJAG schuldet dem Eigentümer keine zusätzliche Entschädigung.
6. Stromlieferung und Strombezug
6.1. Der produzierte Solarstrom kann von SJAG nach eigenem Ermessen an den Eigentümer (Eigenverbrauch) oder Dritten in unmittelbarer Umgebung (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) abgegeben, oder in das öffentliche Netz eingespeist und verkauft werden.
6.2. SJAG ist nicht verpflichtet, dem Eigentümer eine bestimmte Mindestmenge an Strom zu liefern.
SJAG garantiert daher weder eine Mindestmenge an elektrischer Energie noch eine unterbruch- oder störungsfreie Stromversorgung.
6.3. Eine Einspeisevergütung durch das Gemeinwesen oder den Energieversorger steht alleine der SJAG zu. Der Eigentümer ist verpflichtet, bei Anträgen zum Erhalt der verfügbaren Einspeisevergütung mitzuwirken.
6.4. Sofern im Einzelvertrag vereinbart, kann der Eigentümer zum vertraglich vereinbarten Preis Solarstrom von der PVA beziehen. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestmenge an Strom zu beziehen.
6.5. Der vom Eigentümer geschuldete Preis besteht aus einem fixen Grundpreis für den Solarstrom, einem variablen Preis pro kw/W für den effektiven Solarstromverbrauch, die Netznutzung inkl. Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und Netzzuschlag sowie sonstige staatliche Abgaben und Steuern.
6.6. Die Rechnungsstellung für den Strombezug des Eigentümers erfolgt in regelmässigen, von SJAG festgelegten Zeitabständen. SJAG kann Akonto-Rechnungen für den voraussichtlichen Strombezug stellen. Am Ende eines jeden Jahres erstellt SJAG
eine Jahresabschlussrechnung und verrechnet die Akonto-Zahlungen sowie offene Rechnungen in einer Jahresschlussrechnung.
6.7. Die Rechnungen für den Strombezug werden vom Eigentümer innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug bezahlt. Kommt der Eigentümer seiner Zahlungspflicht innert der Zahlungsfrist nicht nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 5% zu bezahlen.
6.8. SJAG ist berechtigt, den vereinbarten Preis für die Stromlieferung einmal pro Kalenderjahr im Umfang der Teuerung anzupassen. Die Berechnung der Teuerung richtet sich nach dem Netzpreis am Standort der PVA.
6.9. Für die Feststellung des Energieverbrauches sind die Angaben der Zähler und Messeinrichtungen massgebend. Das Ablesen
der Zähler erfolgt durch SJAG oder von SJAG beauftragte Dritte. SJAG kann den Eigentümer auch instruieren, den Zähler selbst abzulesen und den Zählerstand an SJAG zu melden.
7. Betriebsunterbrüche
7.1. Dacherneuerungs-, Unterhalts- und Reparaturarbeiten sind, wenn möglich auf das ertragsschwache Winterquartal (November – Januar) zu legen, SJAG in jedem Fall mindestens 3 Monate zum Voraus schriftlich mitzuteilen und mit SJAG abzusprechen. Vorbehalten bleiben dringende und nicht aufschiebbare Reparaturarbeiten, die kurzfristig möglich sind, wobei der Eigentümer SJAG
unverzüglich informieren muss.
7.2. Der Eigentümer hat SJAG für die Ertragsausfälle oder Ertragsminderungen der PVA zu entschädigen, die durch Erneuerungs-,
Unterhalts-, und Reparaturarbeiten entstehen.
7.3. Sollte ein Abbruch und Neuaufbau des Gebäudes oder eine Aufstockung erfolgen, so gestattet der jeweilige Eigentümer die Neuinstallation der PVA. Nach Wahl von SJAG muss der Eigentümer entweder die entstehenden Kosten von SJAG oder die PVA zum Restwert übernehmen.
7.4. SJAG hat das Recht, die PVA jederzeit zu unterhalten, zu erneuern oder zu reparieren. Sie wird den Eigentümer soweit möglich im Voraus über grössere Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten informieren.
8. Haftung und Versicherung
8.1. Jede Partei ist selbst verantwortlich für den ausreichenden Versicherungsschutz Ihres Eigentums.
8.2. Der Eigentümer haftet für jede Beschädigung der PVA durch den Eigentümer, die Bewohner des Gebäudes oder durch einen vom Eigentümer beauftragten Dritten.
8.3. Sollte die PVA durch einen Dritten beschädigt worden sein und der Eigentümer einen Schadenersatzanspruch gegen den Dritten haben, so verpflichtet sich der Eigentümer, seinen Anspruch im Umfang des Schadens von SJAG an SJAG abzutreten.
8.4. SJAG haftet für direkte Schäden, die während des Baus und des Betriebs der PVA insbesondere am Dach, dem Gebäude und den Freiflächen des Eigentümers oder an Personen durch SJAG vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden. Jegliche weitere Haftung von SJAG, insbesondere Haftung für mittelbare Schäden, indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn, Haftung für Hilfspersonen und für leichte und mittlere Fahrlässigkeit wird, soweit anwendbar, im gesetzlich zulässigen Mass ausgeschlossen.
SJAG übernimmt insbesondere auch keine Haftung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der aus Spannungs- oder Frequenzschwankungen sowie aus Unterbrechungen oder Einschränkungen der Stromabgabe oder Stromeinspeisung erwächst.
9. Vertragslaufzeit und Kündigung
9.1. Der Einzelvertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und gilt für eine feste, im Einzelvertrag bezeichnete Vertragsdauer.
9.2. Ein Einzelvertrag kann auch durch Angebot und Annahme einer Offerte zwischen den Parteien abgeschlossen werden.
9.3. Die Kündigungsmodalitäten richten sich nach dem entsprechenden Einzelvertrag. Ist eine Mindestlaufzeit vorgesehen, ist eine ordentliche Kündigung während er Mindestlaufzeit ausgeschlossen. SJAG hat jedoch jederzeit das Recht zur ausserordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirksamkeit, falls:
(a) keine Baubewilligung für die PVR erteilt wird oder die PVA aus anderen Gründen, die nicht
durch SJAG verschuldet sind, nicht realisiert werden kann;
(b) der Eigentümer ohne Zustimmung der SJAG bauliche Veränderungen am Gebäude oder sonstige Massnahmen trifft, die zu einer
nachhaltigen Leistungsminderung der PVA führen;
(c) der Eigentümer trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Stromlieferung in Verzug ist;
oder
(d) wesentliche Pflichten des vorliegenden Vertrages durch den Eigentümer trotz schriftlicher Mahnung nicht eingehalten werden.
10. Erwerbsrecht Eigentümer
10.1. Falls im Einzelvertrag vorgesehen, kann der Eigentümer die PVA ab dem im Einzelvertrag bezeichneten Betriebsjahr zum Restwert in der dem Einzelvertrag beiliegenden Restwerttabelle erwerben.
10.2. Macht der Eigentümer von diesem Erwerbsrecht Gebrauch, übernimmt er alle Rechte und Pflichten von SJAG in Bezug auf die PVA. Der Eigentümer übernimmt die PVA wie gesehen und jegliche Gewährleistung (insbesondere Wandelung und Minderung) sowie Garantie sind wegbedungen und entsprechende Ansprüche des Eigentümers gegenüber SJAG sind ausgeschlossen.
10.3. Wird der Vertrag beendet ohne, dass der Eigentümer von seinem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht hat, bleibt die PVA im Eigentum von SJAG und SJAG hat die PVA innert 6 Monaten ab Vertragsbeendigung vom Dach zu entfernen.
11. Werbung
11.1. Die SJAG ist berechtigt, in Absprache mit dem Eigentümer eine Werbetafel mit ihrem Logo anzubringen. Vorbehältlich anderer Abreden gehen die Kosten und Gebühren (inklusive Anschlusskosten und den allfälligen Elektrizitätsverbrauch der Werbetafel) zu Lasten von SJAG.
11.2. SJAG hat das Recht, die PVA werblich zu nutzen. Sie hat das Recht, den Namen des Eigentümers zu erwähnen.
11.3. Der Eigentümer erteilt sein Einverständnis, dass SJAG nach vorheriger Information des Eigentümers die PVA mit Drittpersonen besichtigen und das Dach des Gebäudes betreten dürfen.
12. Grunddienstbarkeit und Vormerkung im Grundbuch
12.1. Der Eigentümer ist verpflichtet, diesen Vertrag an allfällige Rechtsnachfolger mit sämtlichen Rechten und Pflichten weiter zu überbinden, inkl. diese Überbindungsklausel. Der Eigentümer hat SJAG vorgängig über eine bevorstehende Rechtsnachfolge zu informieren.
12.2. Die SJAG ist berechtigt, den vorliegenden Vertrag auf ihre Kosten im Grundbuch vormerken zu lassen. Der Eigentümer gibt hiermit ausdrücklich seine Einwilligung dazu.
12.3. Läuft der Vertrag über die fest vereinbarte Dauer weiter, so verpflichtet sich der Eigentümer, eine neuerliche Vormerkung im Grundbuch auf Kosten von SJAG zu unterstützen.
12.4. Die SJAG ist berechtigt, auf ihre Kosten vom Eigentümer den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages zu verlangen und diesen im Grundbuch einzutragen. Der Eigentümer gibt hiermit ausdrücklich seine Einwilligung dazu und wird bei der öffentlichen Beurkundung des Dienstleistungsvertrags mitwirken.
13. Sonstige Vereinbarungen
13.1. Der Eigentümer ist verpflichtet, alle Informationen über Preise, die Pläne der PVA, Know-how oder andere vertrauliche Informationen von SJAG vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SJAG nicht an Dritte
weiterzugeben.
13.2. Der Eigentümer kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von SJAG an Dritte übertragen. SJAG kann den Vertrag ohne Zustimmung des Eigentümers auf Dritte übertragen.
13.3. Der Eigentümer verzichtet bezüglich sämtlicher Forderungen gegen SJAG auf sein Verrechnungsrecht. Das Verrechnungsrecht von SJAG bleibt unberührt.
13.4. Das Versäumnis einer Partei, eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrags durchzusetzen, kann in keiner Weise als Verzicht auf diese Bestimmungen angesehen werden oder die Gültigkeit der AGB und/oder des Einzelvertrags in irgendeiner Weise beeinträchtigen. Der Verzicht einer Partei, eine Vertragsverletzung geltend zu machen, kann nicht als Verzicht die Geltendmachung
einer anderen früheren oder späteren Vertragsverletzung ausgelegt werden.
14. Änderung von Vertragsbedingungen
14.1. SJAG behält sich vor, diese AGB oder sonstige Vertragsbedingungen jederzeit zu ändern, wenn berechtigte Interessen von SJAG es rechtfertigen. Änderungen werden dem Eigentümer in geeigneter Form mit einer angemessenen Frist vorgängig mitgeteilt.
14.2. Änderungen dieser AGB oder des Einzelvertrages (einschliesslich dieser Ziffer) können nur schriftlich erfolgen, wobei alle Parteien unterzeichnen müssen.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1. Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht (unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980).
15.2. Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergebenen Streitigkeiten, einschliesslich solche über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung ausschliesslich durch
die zuständigen Gerichte der Stadt Zürich 1 entschieden.
Solar Jetzt AG
Juli 2023